Ablauf

Das Raumordnungsverfahren (ROV) wird durch eine Antragskonferenz (dem sogenannten Scoping Termin) vorbereitet, in der über das Vorhaben informiert und der Untersuchungsrahmen festgelegt wird. Im Anschluss kann das ROV durch Zusendung aller erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde (in diesem Fall: das Regierungspräsidium Tübingen) dann förmlich eröffnet werden. Die notwendigen Unterlagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten (§ 19 III LplG Ba-Wü):

  • Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden und der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt,
  • Beschreibung der Maßnahmen, die erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermeiden, vermindern oder soweit möglich ausgleichen, sowie Beschreibung der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft,
  • Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe.


Träger öffentlicher Belange, also zum Beispiel die anerkannten Naturschutzverbände und öffentliche Stellen wie Kommunen oder Landkreise werden um Stellungnahme gebeten. Die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen müssen auch öffentlich zur Einsicht ausgelegt werden, damit sich auch die Bürger ein Bild von dem Vorhaben machen sowie Stellungnahmen abgeben können. Die Auslegung erfolgt in den betroffenen Kommunen für die Dauer von einem Monat. Mindestens eine Woche vorher ist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Auslegung hinzuweisen. Die Frist für Bürger, sich gegenüber ihrer Gemeinde zu äußern (siehe Mitwirkung), geht dann weitere zwei Wochen. Anschließend geben die Gemeinden ihre Stellungnahme gegenüber dem Regierungspräsidium ab.


Das ROV ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten abzuschließen (§ 19 II 2 LplG Ba-Wü). Die Frist kann sich im Einzelfall auch verlängern, zum Beispiel wenn sich im Verfahren herausstellt, dass noch weitere Unterlagen des Antragsstellers benötigt werden, ohne die über die Raumverträglichkeit nicht entschieden werden kann. Das ROV endet mit einer raumordnerischen Beurteilung, die nur eine behördeninterne Wirkung hat und verwaltungsgerichtlich nicht getrennt vom späteren Planfeststellungsbeschluss anfechtbar ist.

Das Ergebnis ist im Planfeststellungsverfahren zu beachten. Grundsätzlich kann es drei mögliche Ausgänge geben: Das Projekt entspricht den Anforderungen der Raumordnung und Landesplanung; oder es entspricht diesen nicht; oder es entspricht ihnen – wie häufig der Fall – unter Auflagen, die dann im Planfeststellungsverfahren weiter konkretisiert werden (wie zum Beispiel Änderungen am Vorhaben, Ausgleichs- oder Lärmschutzmaßnahmen etc.).

PSW-Blautal – Aktuell

Übersicht zu Übernahme von Scoping-Hinweisen
Die SWU hat dargestellt, welche Scoping-Hinweise von Kommunen und Öko-Institut sie übernommen haben. Die vom Öko-Institut geprüfte Übersicht finden Sie hier.