Dem Raumordnungsverfahren nachgeschaltet ist das Planfeststellungsverfahren. Die Frage, ob das PSW Blautal gebaut werden kann und wenn ja, ob zusätzliche Auflagen zu erfüllen sind, wird vor allem in diesem Verfahren entschieden. Das Ergebnis hat Konzentrationswirkung, das heißt es umfasst und ersetzt alle erforderlichen Einzelgenehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen etc. für das Vorhaben. Die zuständige Behörde für das Planfeststellungsverfahre ist das Landratsamt Alb-Donau-Kreis. Der Planfeststellungsbeschluss ist ein Verwaltungsakt, gegen den geklagt werden kann.
Für das PSW Blautal wurde das Planfeststellungsverfahren noch nicht eröffnet. Im April 2012 fand der Scoping-Termin zur Besprechung des notwendigen Untersuchungsprogramms statt. Die Projektträger müssen diese Untersuchungen (z.B. zur Hydrogeologie) zunächst durchführen. Erst wenn die Ergebnisse vorliegen (und positiv ausfallen), werden sie einen Antrag auf Planfeststellung einreichen – mit dem dann das im Weiteren skizzierte Verfahren beginnen kann.
Übersicht zu Übernahme von Scoping-Hinweisen
Die SWU hat dargestellt, welche Scoping-Hinweise von Kommunen und Öko-Institut sie übernommen haben. Die vom Öko-Institut geprüfte Übersicht finden Sie hier.